OSHOTabaan MeditationsCenter

als Pdf herunterladen

 

OSHO Meditationsclub Hamburg e.V.

Vereinssatzung vom 19.12.2009

 

 

   

Paragraph 1         

Name, Sitz und Geschäftsjahr       

 

1.  

Der Verein trägt den Namen

„OSHO MeditationsClub Hamburg“

Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

 

2.  

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

 

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

   

Paragraph 2           

Zweck des Vereins           

1.  

Zweck des Vereins ist die Förderung der

individuellen Suche nach innerer Erkenntnis und des Strebens nach persönlicher Entfaltung im Sinne aller Erfahrungsreligionen, d.h. aller Religionen, die nicht auf Glauben basieren, sondern auf der spirituellen Erfahrung des Einzelnen. Insbesondere sind dies die spirituelle Vision Oshos, der Zen-Buddhismus und der Sufismus. Zentrales Medium dieser Erfahrung ist das Erleben des eigenen Selbst in Meditation.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

 

a) 

Einführung und Übung klassischer und

moderner Meditationstechniken;

 

b) 

Durchführung von Meditations- und Selbsterfahrungsgruppen;

 

 

c)

Vermittlung von Übungen und Methoden, um Körper und Geist zu harmonisieren;

 

 

d)

Hinwirkung auf einen interreligiösen Dialog mit allen Religionen.

 

2.

Der Verein verwirklicht seine Ziel auch

dadurch, dass er die in Abs. 1

aufgeführten Aktivitäten von geeigneten

Personen durchführen lässt.

Dabei gelten folgende Regelungen:

 

a)

Die beauftragten Personen führen die Veranstaltung als Hilfspersonen im Sinne des § 57 Nr. 1 Abs. 2 AO nach Weisungen des Vorstands durch.

b)

Von durch Veranstaltungen nach Punkt 2. a) eingenommenen Entgelten kann der Verein einen Anteil einbehalten. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

Paragraph 3         

Gemeinnützigkeit           

1.

Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Weise im Sinn § 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

 

2.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu, die es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Beschlussorgan über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung ist die letzte Mitgliederversammlung.

 

3.

Keine Person darf durch Ausgaben für vereinsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Paragraph 4         

Mitgliedschaft         

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt.

 

2.

Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.

 

4.

Außer der normalen Mitgliedschaft, mit vollen Rechten und Pflichten im Sinne der Vereinssatzung, gibt es die Fördermitgliedschaft.

 

Paragraph 5         

Beendigung der Mitgliedschaft     

1.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

 

2.

Der Austritt ist dem Verein schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Monatsende möglich und muss spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Termin angezeigt werden. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.

 

3.

Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt oder die Voraussetzungen nach § 4, 1. entfallen.

 

Paragraph 6         

Beiträge         

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von den Mitgliedern bestimmt.

 

    nach oben

Paragraph 7         

Organe des Vereins         

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder.

  

Paragraph 8         

Mitgliederversammlung         

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

2.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einberufung der Versammlungen erfolgt durch den Vorstand.

   

3.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere sind dies:

 

a)

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

 

b)

Entlastung des Vorstands

 

c)

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

d)

Wahl und Abberufung des Vorstands

 

e)

Ausschluss eines Mitglieds

 

f)

Änderung der Satzung

 

g)

Auflösung des Vereins

 

4.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 14 Tagen einberufen wurde. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Satzungsänderungen sind im Wortlaut mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

  

5.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden. Ausgenommen davon sind Beschlüsse nach Punkt 3. a) bis g).

   

6.

Mitgliederversammlungen werden von mindestens einem Vorstandsmitglied geleitet. Sind diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

   

7.

Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Ausgenommen davon sind Beschlüsse nach Punkt 3. e), f) und g) über Ausschluss eines Mitglieds, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Die notwendigen Mehrheiten sind für

 

e)

Ausschluss eines Mitglieds: die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder

 

f)

Änderung der Satzung: die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

g)

Auflösung des Vereins: die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

8.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie etwaiger Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; diese Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

   

Paragraph 9            

Vorstand              

1.  

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, maximal sieben Vorstandsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

2.  

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist in Bezug auf die Außenvertretung des Vereins alleinvertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Vereinsbeschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung.

3.  

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

4.  

Das Vorstandsamt endet bei Verlust der Vereinsmitgliedschaft.

 

5.  

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

 

6.  

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Verwaltungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen.

 

7.  

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände des Vereins die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

   

 

     

Hamburg, den 12. Dezember 2009