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Paragraph 7
Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand. Stimmberechtigt in der
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit Ausnahme der
Fördermitglieder.
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Paragraph 8
Mitgliederversammlung
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1. |
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Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
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2. |
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Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer
derartigen Versammlung von mindestens einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die
Einberufung der Versammlungen erfolgt durch den Vorstand.
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3. |
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Die Mitgliederversammlung
entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere
sind dies:
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a) |
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
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b) |
Entlastung des Vorstands
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c) |
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
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d) |
Wahl
und Abberufung des Vorstands
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e) |
Ausschluss eines Mitglieds
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f) |
Änderung der Satzung
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g) |
Auflösung des Vereins
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4. |
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Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 14 Tagen
einberufen wurde. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Satzungsänderungen sind im Wortlaut mit der Tagesordnung bekannt
zu geben.
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5. |
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Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung ergänzt werden. Ausgenommen davon sind Beschlüsse
nach Punkt 3. a) bis g).
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6. |
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Mitgliederversammlungen
werden von mindestens einem Vorstandsmitglied geleitet. Sind
diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
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7. |
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Beschlüsse können mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Ausgenommen davon sind Beschlüsse nach Punkt 3. e), f) und g)
über Ausschluss eines Mitglieds, Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins. Die notwendigen Mehrheiten sind für
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e) |
Ausschluss eines Mitglieds: die Zustimmung von mindestens zwei
Drittel der anwesenden Mitglieder
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f) |
Änderung der Satzung: die Zustimmung von mindestens zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder.
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g) |
Auflösung des Vereins: die Zustimmung von mindestens drei
Viertel der anwesenden Mitglieder.
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8. |
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Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes
und der Zeit der Versammlung sowie etwaiger
Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; diese
Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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Paragraph 9
Vorstand
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1. |
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Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei,
maximal sieben Vorstandsmitgliedern und wird von der
Mitgliederversammlung aus der Reihe der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er
bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
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2. |
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist in Bezug auf die Außenvertretung des Vereins alleinvertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Vereinsbeschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
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3. |
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Der
Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
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4. |
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Das
Vorstandsamt endet bei Verlust der Vereinsmitgliedschaft.
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5. |
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der
verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
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6. |
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Der
Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom
Registergericht oder einer Verwaltungsbehörde verlangt werden,
selbständig vorzunehmen.
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7. |
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Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
die Vorstände des Vereins die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
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Hamburg, den 12. Dezember 2009 |
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